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Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistand I Lauchhammer

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine intensive ambulante Hilfeform. Sie reicht von allen Hilfen zur Erziehung am stärksten in den Binnenraum der Familie hinein. Die unmittelbare und direkte Arbeit im Lebensraum der Familien ist ein wesentliches Strukturmerkmal der SPFH. Ziel der Hilfe ist es, Ressourcen und Potentiale zu aktivieren, die in den Familien vorhanden sind, jedoch im aktuellen Problemkontext nicht genutzt werden können.

 

Sie soll den Familien helfen:

 

  • erzieherische Kompetenzen zu stärken
  • Kräfte und Ressourcen bei der Lösung von Alltagsproblemen und Krisen zu mobilisieren
  • Vernetzung im sozialen Umfeld zu erhalten oder (wieder)-herzustellen und
  • Entlastung zu schaffen

 

Die Erziehungsbeistandschaft soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen – möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes – unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Erfahrungen aus den bisher erlebten sozialen Milieus des Kindes oder des Jugendlichen sind im Sinne einer systemisch angelegten Arbeitsweise bewusst zu nutzen, um erkennbare Einflussfaktoren einzubeziehen und erkennbare Einflussfaktoren zu erkunden.

Konzeption für die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) und die Erziehungsbeistandschaft (EBS)

1. Rechtsgrundlage

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Rechtsgrundlage für die Gewährung der Sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft bildet das SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (§5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht, §27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung, §30 SGB VIII Erziehungsbeistand, §31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe).

2. Ziele und Aufgaben der Sozialpädagogischen Familienhilfe

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Ziele

Die SPFH ist eine intensive ambulante Hilfeform. Sie reicht von allen Hilfen zur Erziehung am Stärksten in den Binnenraum der Familie hinein. Die unmittelbare und direkte Arbeit im Lebensraum der Familien ist ein wesentliches Strukturmerkmal der SPFH.

Ziel der Hilfe ist es, Ressourcen und Potentiale zu aktivieren, die in der Familie vorhanden sind, jedoch im aktuellen Problemkontext nicht genutzt werden können.

Sie soll den Familien helfen:

  • die erzieherischen Kompetenzen zu stärken
  • Kräfte und Ressourcen bei der Lösung von Alltagsproblemen und Krisen zu  mobilisieren
  • die Vernetzung im sozialen Umfeld zu erhalten oder (wieder)- herzustellen und
  • Entlastungen zu schaffen.

Aufgaben

Die SPFH findet in der Familie und in deren sozialen Umfeld statt. Sie hat damit familienunterstützende, jedoch nicht familienersetzende Aufgaben.

Als ganzheitliche Hilfeform umfasst die SPFH schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:

  • Die Arbeit mit den Familienmitgliedern unter Beachtung familiendynamischer Aspekte
    • Hilfestellung bei der Entwicklung von Strategien für Konflikt- und  Krisensituationen
    • Unterstützung bei der (Wieder)- Herstellung konstruktiver Kommunikationsstrukturen
    • Beratung und Anleitung in Erziehungsfragen
    • Förderung der einzelnen Familienmitglieder in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Erweiterung ihrer Handlungsspielräume

 

  • Die Verbesserung der Außenkontakte der Familie und die gezielte Förderung der Kinder
    • Unterstützung in schulischen und beruflichen Fragen
    • Entwicklung von Fähigkeiten, Beziehungen zum sozialen Umfeld (wieder-) herzustellen (z.B. Verwandtschaft,  Freundeskreis, Kita, Schule, etc.)
    • Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche in enger Zusammenarbeit mit den Eltern

 

  • Die Arbeit mit der Familie in lebenspraktischen Bereichen
    • Beratung und Unterstützung der Eltern in haushaltsbezogenen Problemlagen (Verbesserung der Wohnsituation, Ernährung der Familie, Gesundheitsvorsorge usw.)

 

  • Die Verbesserung der materiellen Grundlagen
    • Hilfestellung bei Kontakten zu Beratungsstellen und Ämtern

3. Ziele und Aufgaben der Erziehungsbeistandschaft

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Die Erziehungsbeistandschaft hat folgende Ziele:

Die Erziehungsbeistandschaft soll das Kind oder den Jugendlichen  bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Erfahrungen aus den bisher erlebten sozialen Milieus des Kindes oder des Jugendlichen sind im Sinne einer systemisch angelegten Arbeitsweise bewusst zu nutzen, um erkennbare Einflussfaktoren einzubeziehen und nicht erkennbare Einflussfaktoren zu erkunden.

Die Erziehungsbeistandschaft hat folgende Aufgaben: 

  • Die Unterstützung beim Aufbau von Lebensperspektiven
    • Planung und Realisierung von schulischen und beruflicher Integration

 

  • Aufbau stabiler Beziehungen zu Personen und Gruppen
    • Normalisierung, Verbesserung und Stabilität des Verhältnisses zu den Eltern/ Sorgeberechtigten, Geschwistern, anderen Verwandten, Freunden, Bekannten

4. Indikation und Zielgruppe

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Die SPFH kann in verschiedenen Krisen- und Problemlagen angefragt werden bzw. angezeigt sein.

  • Akute Einzelkrisen
    •   bei temporär auftretenden Schwierigkeiten wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Tod eines Partners, Problemen nach Scheidung, Trauung, Inhaftierung, Verhaltensauffälligkeiten von Kindern, Schulschwierigkeiten usw.
  • Manifeste Strukturkrisen mittlerer Intensität
    • bei multifaktoriellen Problemlagen wie z.B. Überschuldung
    • gesundheitliche Probleme, Sucht der Kinder / Jugendlichen
    • Vernachlässigung, Gewalt, miserable Wohnsituation,
    • nicht verkrafteter Kinderreichtum, psychisches Leiden, Isolation
    • Schulverwei­gerung bzw. Verhaltensauffälligkeiten von Kindern in der Schule oder Kita

Chronische familiäre Strukturkrisen - der Grenzbereich der SPFH

Generell sollte den Familien mit chronischen Strukturkrisen der Zugang zu dieser Hilfeform nicht entzogen werden. Jedoch muss hier auf eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen zuständigen Fachberatungsstellen geachtet werden.

Chronischen Strukturkrisen zeichnen sich in etwa aus bei:

  • Suchtproblemen der Eltern (in Form der Drogen-, Alkohol-, bzw. Tablettenabhängigkeit)
  • geistigen Erkrankungen von Hauptbezugspersonen, Vermeidungs- und Verleugnungsverhalten der Erziehungsverantwortlichen
  • dauernder Passivität und Hoffnungslosigkeit
  • Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch
  • erheblichen Mangelerlebnisse der Kinder im basalen Bereich von Versorgung und Schutz

Den äußerst komplizierten Problemen in diesen Familien kann auch durch die SPFH begegnet werden, vorausgesetzt der Entscheidungsprozess für das Hilfsangebot ist mit einer akribischen Analyse der Situation geführt worden. Mit größter Sorgfalt sind die Ziele zu erarbeiten, die Familie vorzubereiten und eine erfahrene, für die Problematik der Familie geeignete Fachkraft auszuwählen.

Erziehungsbeistandschaft

Die Erziehungsbeistandschaft ist auf 9- bis 18jährige junge Menschen gerichtet, wobei die professionelle Unterstützung familiale und schulische Lebenswelten sowie Gleichaltrigenbezüge berücksichtigt soll. Die Leistungen der Erziehungsbeistandschaft werden zunehmend unter den Aufgabenbereich der SPFH gefasst, weil die herkunftsfamilialen Kontexte nicht ausgeblendet werden können. Dennoch ist es sinnvoll, bei Abwesenheit oder Überforderung der Eltern die Betreuungsaktivitäten auf die älteren Kinder und Jugendlichen zu zentrieren.

Eine weitere Zielgruppe sind junge Volljährige, die in Verbindung mit dem §41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) durch einen Erziehungsbeistand unterstützt werden sollen. Eine solche Hilfe ist möglich, wenn nach der Entlassung aus der stationären Einrichtung eine Verselbständigung des jungen Volljährigen angezeigt ist. In diesen Fällen wird lebenspraktische Hilfe in Form von Mithilfe bei der Verwaltung der Finanzen, Beschaffung von Wohnraum, Umgangsweisen mit Behörden, Ausbildungssuche, Gestaltung der Freizeit etc. gegeben. Im Falle der Entlassung eines Jugendlichen von unserer Einrichtung ist es sinnvoll, dass hier auch unsere Kollegen der Sozialpädagogischen Familienhilfe die Nachbetreuung übernehmen.

Chronische familiäre Strukturkrisen - der Grenzbereich der SPFH

Generell sollte den Familien mit chronischen Strukturkrisen der Zugang zu dieser Hilfeform nicht entzogen werden. Jedoch muss hier auf eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen zuständigen Fachberatungsstellen geachtet werden.

 

Chronischen Strukturkrisen zeichnen sich in etwa aus bei:

  • Suchtproblemen der Eltern (in Form der Drogen-, Alkohol-, bzw. Tablettenabhängigkeit)
  • geistigen Erkrankungen von Hauptbezugspersonen, Vermeidungs- und Verleugnungsverhalten der Erziehungsverantwortlichen
  • dauernder Passivität und Hoffnungslosigkeit
  • Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch
  • erheblichen Mangelerlebnisse der Kinder im basalen Bereich von Versorgung und Schutz

Den äußerst komplizierten Problemen in diesen Familien kann auch durch die SPFH begegnet werden, vorausgesetzt der Entscheidungsprozess für das Hilfsangebot ist mit einer akribischen Analyse der Situation geführt worden. Mit größter Sorgfalt sind die Ziele zu erarbeiten, die Familie vorzubereiten und eine erfahrene, für die Problematik der Familie geeignete Fachkraft auszuwählen.

  • Begleitung der Reintegration von Kindern aus Heimen und Pflegefamilien

Erziehungsbeistandschaft

Die Erziehungsbeistandschaft ist auf 9- bis 18jährige junge Menschen gerichtet, wobei die professionelle Unterstützung familiale und schulische Lebenswelten sowie Gleichaltrigenbezüge berücksichtigt soll. Die Leistungen der Erziehungsbeistandschaft werden zunehmend unter den Aufgabenbereich der SPFH gefasst, weil die herkunftsfamilialen Kontexte nicht ausgeblendet werden können. Dennoch ist es sinnvoll, bei Abwesenheit oder Überforderung der Eltern die Betreuungsaktivitäten auf die älteren Kinder und Jugendlichen zu zentrieren.

Eine weitere Zielgruppe sind junge Volljährige, die in Verbindung mit dem §41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) durch einen Erziehungsbeistand unterstützt werden sollen. Eine solche Hilfe ist möglich, wenn nach der Entlassung aus der stationären Einrichtung eine Verselbständigung des jungen Volljährigen angezeigt ist. In diesen Fällen wird lebenspraktische Hilfe in Form von Mithilfe bei der Verwaltung der Finanzen, Beschaffung von Wohnraum, Umgangsweisen mit Behörden, Ausbildungssuche, Gestaltung der Freizeit etc. gegeben. Im Falle der Entlassung eines Jugendlichen von unserer Einrichtung ist es sinnvoll, dass hier auch unsere Kollegen der Sozialpädagogischen Familienhilfe die Nachbetreuung übernehmen.

5. Methoden

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Der systemische Ansatz leitet das methodische Vorgehen der Familienhelfer*innen/Erziehungsbeistände in der SPFH/EBS.

Die Familienhelfer*innen/Erziehungsbeistände analysieren die aktuelle familiäre Situation:

  • Hypothese über den Zuweisungskontext
  • Ressourcen der Familie
  • Beschreibung der familiären Situation
  • Wie viel Raum, Zeit und Energie steht der Familie aktuell zur Verfügung?

 Unabdingbar als methodische Fertigkeiten sind:

  • Techniken der Gesprächsführung, die die Verantwortung der Familie für Veränderungsprozesse aktiv unterstützen
    • systemisches Fragen (zirkuläres Fragen, Fragen der Möglichkeits- und  Wirklichkeitskonstruktion
    • Technik der positiven Konnotation
    • systemische Intervention des Refraimings
    • metaphorische Techniken
  •  Soziogramm und Netzwerkkarte
  • Genogrammarbeit

Im Mittelpunkt der Feldorientierung steht die Familie mit ihren sozialen Umfeldbezügen.

  • Arbeit am Sozialen Netzwerk 
  • Gruppenarbeit mit den Eltern
  • themenzentrierte Gruppenarbeit                                                                       

6. Vermittlungsverfahren

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Jede Familie, die eine Hilfe nach §§30 oder 31 SGB VIII in Anspruch nehmen möchte, muss im Vorfeld ihre Zustimmung zur Gewährung dieses Hilfeangebotes geben (Wunsch- und Wahlrecht §5 SGB VIII). Nur so ist es möglich, dass die Arbeit mit der Familie/dem Kind/dem Jugendlichen erfolgsorientiert verlaufen kann. Die Familie/das Kind/der Jugendliche muss bereit sein, die Arbeitsweisen in der Sozialpädagogischen Familienhilfe/Erziehungsbeistandschaft zu akzeptieren. (Besuche in der Wohnung, detaillierte Kenntnisse über das Familienleben, kollegiale Fallberatung).

Die Vermittlung für die Inanspruchnahme der SPFH wird nach folgendem Verfahren geregelt:

1. Die Familie beantragt nach §27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung unter Benennung des konkreten Hilfebedarfs durch den/die Personensorgeberechtigten.

2. Nach gemeinsamer Analyse wird der Antrag im Team des Sozialpädagogischen Dienstes im Einzelfall geprüft und entschieden. Im Teamberatungsprotokoll muss die SPFH/EB als notwendige und geeignete Hilfeform benannt werden.

3. Unter Berücksichtigung der Familienanalyse erfolgt durch das Team der SPFH/EBS die Auswahl und Bestätigung eines geeigneten Familienhelfers bzw. Erziehungsbeistandes.

Durch die Vorlage des Bewilligungsbescheides werden die im Hilfeplan verankerten Leistungen durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe kostenmäßig anerkannt.

Gemäß §36 SGB VIII wird unter Einbeziehung aller Beteiligten (Familie, Familienhelfer*in, Sozialarbeiter*in) der Hilfeplan erstellt. Es wird zunächst schriftlich eine Kennlernphase von bis zu 6 bis 8 Wochen vereinbart und die Fortschreibung des Hilfeplanes festgehalten.

Die Konkretisierung des Hilfebedarfs erfolgt nach der Kennlernphase mit allen Beteiligten. Im gemeinsamen Gespräch wird die bisherige Hilfe eingeschätzt.

Weitere Beratungsgespräche dienen der Aktualisierung des Hilfeplanes. Die Fortschreibung des Hilfeplanes sollte mindestens halbjährlich erfolgen.

7. Dauer und Betreuung durch die SPFH/EBS

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Die Hilfe sollte mindestens 1/2 Jahr und in der Regel bis 2 andauern.

Jeder Einsatz des Familienhelfers/ Erziehungsbeistandes ist nach Ablauf der befristeten Vereinbarung (Klärungsphase) bis zur nächsten Hilfeplanfortschreibung zu begrenzen.

Der weitere Hilfebedarf ist unter Mitwirkung aller Beteiligten erneut zu prüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Die Entscheidung hierfür trägt der fallzuständige Sozialarbeiter.

Die Begleitung der Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft, die Unterstützung der eingesetzten FamilienhelferInnen/Erziehungsbeistände sowie die bedarfsorientierte Einleitung weiterer Hilfsangebote liegen ebenfalls in der Verantwortung des fallzuständigen Sozialarbeiters.

8. Qualifikation der Fachkraft

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Das Berufsbild der FamilienhelferIn erfordert Kenntnisse in sehr unterschiedlichen Bereichen. Sie alle dienen dem Ziel, das Selbsthilfepotential der Familien zu stärken und die Per­sönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern.

  • Kenntnisse und Fähigkeiten auf sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Gebiet, so z.B. Grundlagen und Methoden der Sozialarbeit, Kenntnisse in behördlicher Sozialarbeit, Gesprächsführung, Einzelarbeit mit Kindern und Jugendlichen.
  • Kenntnisse und Fähigkeiten auf lebenspraktischem Gebiet, so z.B. in der Kinderpflege, Haushaltsführung und -planung und im Umgang mit Kindergärten, Schulen und Behörden.

Da Vertrauen und Anerkennung der FamilienhelferInnen in der Familie häufig aus erlebter Hilfestellung und nicht primär aus beratender Tätigkeit resultieren, haben die    praktischen Anforderungen einen wichtigen Stellenwert.

  • Kenntnisse aus sozialwissenschaftlichem Gebiet, so z.B. aus der Psychologie, der Pädagogik, der Soziologie, der Rechtswissenschaften.

9. Teamarbeit/Evaluation

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Die regelmäßigen Teamberatungen im 14 tägigen Rhythmus geben den Familienhelfer*innen/ Erziehungsbeiständen die Möglichkeit, dass eigene berufliche Handeln im Gespräch mit anderen zu reflektieren.

Erfahrungen können ausgetauscht und bedacht, Schwierigkeiten und Probleme erörtert und beraten werden.

Die Teamberatungen sollen helfen, Rollen, Strukturen, Aufgaben und Kompetenz-bereiche im beruflichen Arbeitsfeld der Sozialpädagogischen FamilienhelferInnen zu klären und zu entwickeln.

Mit den teilnehmenden Familienhelfer*innen/Erziehungsbeiständen der Freien Träger des Landkreises OSL  werden in der uAG78 der ambulanten Hilfe regelmäßig Arbeitsgespräche durchgeführt. In diesen Gesprächen werden die aktuelle Situation und die Entwicklung der SPFH besprochen. Diesbezüglich werden mögliche Standards entwickelt, um die praktische Arbeit mit den Klienten und die Prozessqualität zu verbessern.

Die Mitarbeiter*innen der SPFH/EBS arbeiten sehr nah im und am familiären System. So nah wie kaum eine andere sozialpädagogische Hilfe. Dabei sind sie oft auf sich allein gestellt. Der Erhalt der psychischen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit hat großen Stellenwert. Tägliche morgendliche Fallbesprechungen (Morgenkreis), Fallberatungen und Supervision dienen dem fachlichen Austausch, der Organisation und Planung des Helferalltags und der Evaluation der individuellen Hilfeplanung.

10. Datenschutz/Statistische Angaben

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Die sozialpädagogischen Fachkräfte unterliegen den Datenschutzbestimmungen des §1 SGB I (Sozialgeheimnis) und der §§61 ff. SGB VIII.

Für die Offenbarung von Daten gelten neben den allgemeinen Bestimmungen des SGB X, insbesondere §64 SGB VIII (Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis) und §65 SGB VIII (besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe).

Nach Abschluss der sozialpädagogischen Familienhilfe sind die erhobenen Daten nach Maßgabe §66 SGB VIII zu löschen oder zu sperren. Gemäß §61 Abs.4 SGB VIII wird der Träger verpflichtet, einen den Bestimmungen des SGB VIII entsprechenden Schutz der Sozialdaten zu gewährleisten.

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